(1) Die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ("ALZB") gelten für jeden Auftrag des Kunden an uns. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert einbezogen werden. Wenn die Erstellung und Überlassung von Computerprogrammen Vertragsgegenstand ist, gelten unsere "Allgemeinen Lizenzbedingungen für die Softwareüberlassung und -nutzung" soweit sie diesen ALZB widersprechende Regelungen enthalten. Im Übrigen gelten diese ALZB.
(2) Entgegenstehenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; solche Bedingungen sind nur bindend, wenn wir sie schriftlich ausdrücklich anerkannt haben.
(1) Unsere Angebote erfolgen bis zur schriftlichen Bestätigung eines Auftrags durch uns freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben.
(2) Wir sind berechtigt, das Vertragsangebot eines Kunden innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen, sofern sich aus dem Vertragsangebot nichts anderes ergibt. Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unserer Auftragsbestätigung.
(3) Unsere Annahme des Vertragsangebots des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei Fax und E-Mail ausreichend sind.
(4) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Eine Teillieferung ist insbesondere zumutbar, wenn
a) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist;
b) die Lieferung der restlichen bestellten Vertragsgegenstände sichergestellt ist und
c) dem Kunden durch die Teillieferung kein Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.
(5) Probelieferungen gelten nach Ablauf der vereinbarten Zeit vom Kunden als auf feste Rechnung zu diesen ALZB übernommen, wenn nicht anderweitige schriftliche Vereinbarungen bestehen oder die Probelieferungen innerhalb der Probezeit vom Kunden an uns zurückgesandt werden.
(1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, netto ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versicherung, Montage, Porto und Zustellkosten. Ziff. 11 bleibt unberührt.
(2) Liegt zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung ein Zeitraum von mehr als vier Monaten und erhöhen sich während dieser Zeit unsere Herstellungskosten, sind wir berechtigt, die daraus resultierenden erhöhten Kosten gegenüber dem Kunden geltend zu machen.
(1) Die Zahlungsbedingungen und -fristen richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung zwischen Yaskawa und dem Kunden. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei uns.
(2) Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht oder werden Zahlungen gestundet, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen. Kommt der Kunde in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu zahlen. Die Geltendmachung höherer Schäden sowie weiterer Rechte bleibt vorbehalten.
(3) Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
(1) Sämtliche Lieferungen von uns erfolgen frei Frachtführer Yaskawa Lager oder Produktionsstätte (FCA, Incoterms 2010), soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnen die für unsere Lieferun-gen und Leistungen vereinbarten Fristen ab dem Zugang unserer Auftragsbestätigung bei dem Kunden zu laufen.
(3) Liefertermine und Lieferfristen werden nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.
(4) Die Fristen gelten als eingehalten, wenn die Vertragsgegenstände gemäß FCA (Incoterms 2010) oder anderen vereinbarten Incoterms vor Ablauf der Frist an den Kunden geliefert wurden.
(5) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. In diesem Falle werden wir den Kunden unverzüglich informieren. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als sechs Monate an, kann jede Seite von dem Vertrag zurücktreten.
(6) Geraten wir mit der Lieferung des Vertragsgegenstandes in Verzug, werden wir uns bemühen, den Vertragsgegenstand alsbald nachzuliefern.
(7) Sollte der Kunde die Abholung der Ware verzögern oder versäumen, werden wir ein Lagerentgelt in Höhe von 5% des Warenwertes, hilfsweise die tatsächlichen Lagerkosten berechnen.
(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Vertragsgegenstände versandbereit sind und wir ihn von unserer Versandbereitschaft schriftlich oder mündlich verständigt haben, spätestens jedoch, sobald die Vertragsgegenstände unser Lager zur Auslieferung an den Kunden verlassen hat.
(2) Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Kunden.
(1) Die gelieferten Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum ("Vorbehaltsware").
(2) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor. Verarbeitet er Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an dem neuen Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zu. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt diese Ziff. 7 im Übrigen entsprechend.
(3) Der Kunde wird die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns verwahren.
(4) Der Kunde darf die Vorbehaltsware bis auf Widerruf nur im gewöhnlichen Geschäftsgang nutzen und nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Der Kunde ist zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, die unsere Rechte an derselben beeinträchtigen oder gefährden, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübertragungen, nicht ohne unsere vorherige Zustimmung berechtigt.
(5) Der Kunde hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen sofort unter Übergabe der für eine Drittwiderspruchsklage notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten einer Drittwiderspruchsklage und sonst zur Beseitigung des Zugriffs Dritter und zur Wiederbeschaffung notwendiger Maßnahmen trägt der Kunde, soweit nicht Dritte diese Kosten ersetzen.
(6) Der Kunde tritt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer durch Verarbeitung entstandenen Ware erwachsen, schon jetzt an uns zur Sicherheit für sämtliche aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden jetzt oder zukünftig entstehenden Ansprüche ab. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so tritt der Kunde die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung der vorgenannten Forderung als stille Abtretung behandelt. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der vorgenannten Forderungen ermächtigt. Im Falle des Widerrufs hat uns der Kunde auf Verlangen die zur Einziehung durch uns erforderlichen Angaben zu den abgetretenen Forderungen und de-ren Schuldnern zu machen und die Schuldner von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
(7) Wir machen von unseren Widerrufsrechten nach Ziff. 7(4) und Ziff. 7(6) keinen Gebrauch, solange sich der Kunde nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(8) Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet sich die Vertragsgegenstände befinden, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist zur Begründung dieser Sicherheit die Mitwirkung des Kunden erfor-derlich, so hat der Kunde die notwendigen Maßnahmen unverzüglich auf seine Kosten vorzunehmen.
(9) Der Kunde hat auf seine Kosten die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern.
(1) Soweit die von uns gelieferten Produkte und von uns ausgeführten Leistungen mit Mängeln behaftet sind, werden wir gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie den Regelungen dieser Ziff. 8 nach eigener Wahl nachbessern oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Ein Rücktritt wegen Mängeln ist erst nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch möglich. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich in dem in Ziff. 9 geregelten Umfang. Alle ersetzten Produkte und Teile gehen in unser Eigentum über, soweit sie sich nicht schon in unserem Eigentum befanden.
(2) Ansprüche bei Mängeln verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten nach Gefahrübergang oder Beendigung der Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten.
(3) Jedes gelieferte Produkt ist unverzüglich nach Erhalt durch den Kunden zu untersuchen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn Beanstandungen der Liefermenge und aller bei sorgfältiger Prüfung erkennbarer Mängel nicht innerhalb von acht Arbeitstagen nach Lieferung schriftlich bei uns eingegangen sind; das Gleiche gilt für Beanstandungen versteckter Mängel, die nicht innerhalb von acht Arbeitstagen nach Entdeckung eingegangen sind.
(4) Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt, so hat der Kunde uns alle Aufwendungen zu ersetzen, die uns durch die unberechtigte Rüge entstanden sind, sofern ihn ein Verschulden trifft.
(5) Eine mangelhafte durch uns durchgeführte Montage oder Montageleistung gilt nicht als Sachmangel im Sinne der kaufvertraglichen Bestimmungen, sondern nur als Mangel im Sinne der werkvertraglichen Bestimmungen.
(1) Unsere Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist beschränkt auf Schäden, die wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder, soweit es sich um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt, leicht fahrlässig herbeigeführt haben.
(2) Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Leistung sowie die Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, unter Ausschluss von mittelbare Schäden.
(4) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen garantierten Beschaffenheitsmerkmalen oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
Kommt ein Vertrag aufgrund vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Kunden nicht zur Durchführung, schuldet der Kunde Schadensersatz in Höhe der uns entstehenden Kosten, mindestens jedoch 5 % des Nettowarenwertes der Vertragsgegenstände, es sei denn der Kunde weist uns einen geringeren Schaden nach. Gleiches gilt, sofern wir aus diesem Anlass von einem abgeschlossenen Vertrag zurücktreten.
(1) Montagekosten, Stundensätze, Tagegelder, Fahrtkosten, sonstige Aufwendungen, etc. können in dem jeweils gültigen Preisblatt für die D&M Division oder Robotics Division eingesehen werden.
(2) Alle baulichen Arbeiten müssen vor Beginn der Montage soweit fertiggestellt sein, dass die Montage sofort nach Anlieferung begonnen werden kann. Der Unterbau muss vollständig trocken und abgebunden und die Räume, in denen die Montage erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt, gut beleuchtet und ausreichend gewärmt sein.
(3) Der Kunde hat auf seine Kosten
a) Hilfsmannschaften und Facharbeiter in der für die Durchführung der Montage erforderlicher Zahl zu stellen;
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfsstoffe auf seine Kosten bereit zu halten und
c) das Entladen der Eisenbahnwagen und die Beförderung von Gegenständen vom Eisenbahnwagen, LKW oder Schiff nach dem Ort der Montage kostenfrei zu besorgen. Verzögerungen bei Montage und Inbetriebnahme, welche von uns nicht zu vertreten sind, hat der Kunde nach dieser Ziff. 11 zu vergüten. Die Gefahr des Transports von mitgebrachten Lieferteilen trägt der Kunde.
Die folgenden Bedingungen gelten, soweit unsere Leistung in einer Werkleistung besteht:
(1) Der Kunde hat unmittelbar nach der Anzeige der Fertigstellung der Werkleistung einen Probelauf des Vertragsgegenstandes durchzuführen, diesen auf seine vertraglich vorgesehene Funktions- und Leistungsfähigkeit hin zu untersuchen und – sofern keine Mängel auftreten, die unverzüglich anzuzeigen sind – spätestens binnen zwei Wochen gegenüber uns schriftlich die Abnahme der Werkleistung zu erklären. Unterbleibt eine Mängelanzeige des Kunden binnen dieser Frist, gilt die Werkleistung mit ihrem Ablauf als abgenommen mit der Folge, dass die Leistungsgefahr auf den Kunden übergeht.
(2) Auf Wunsch des Kunden unterweisen wir die Mitarbeiter des Kunden vor Ort in der Bedienung der Werkleistung. Der Kunde hat in diesem Fall alle anfallenden Kosten für die Anreise, Unterbringung und Verpflegung des Schulungspersonals zu tragen und darüber hinaus – soweit erforderlich – Schulungsräume sowie Schutzkleidung in ausreichendem Umfang kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Einhaltung der vorgesehenen Lieferzeiten durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller vertraglichen Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Erbringt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, so verlängern sich die Lieferzeiten um die Dauer der Verzögerung.
(4) Nähere Bestimmungen zu den Mitwirkungspflichten des Kunden erfolgen im jeweils zu Grunde liegenden Vertrag.
(5) Rechte des Bestellers bei Mängeln nach Abnahme
a) Erweist sich die Werkleistung als mangelhaft, kann der Kunde Nacherfüllung (d.h. Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes) verlangen. Das Wahlrecht zwischen der Mängelbeseitigung und der Herstellung eines neuen Werkes obliegt uns.
b) Nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist kann der Kunde den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn wir die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert haben.
c) Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, verweigern wir die Nacherfül-lung unberechtigt oder erbringen wir die Nacherfüllung nicht binnen einer von dem Kunden gesetzten angemessenen Frist, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen.
d) Dem Kunden stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder Wartung der Werkleistung oder Veränderungen an der Werkleistung seitens des Kunden oder eines Dritten verursacht wurden.
e) Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Abnahme der Werkleistung.
Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zu offenbaren. Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrages hinaus. Im Fall der Zuwiderhandlung hat Yaskawa Anspruch auf Ersatz jedweden erlittenen Schadens. Zusätzlich wird jede Zuwiderhandlung mit mindestens 50.000 Euro geahndet.
Der Kunde erhält an den von uns im Rahmen des Vertrages gefertigten Arbeitsergebnissen (etwa Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Organisationsanalysen) jeweils einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrechte, soweit diese für die Nutzung des Arbeitsergebnisses im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Kunden erforderlich sind.
Die Yaskawa Europe GmbH nimmt die Vertraulichkeit der Daten ihrer Kunden sehr ernst. Darum halten wir uns stets an die jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen. Yaskawa gibt keine ihrer Daten an Unternehmen außerhalb des Konzerns weiter, die nicht am Lieferprozess oder an der Auftragserfüllung beteiligt sind. Ihre für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden innerhalb des Yaskawa-Konzerns gespeichert und für die Auftragsabwicklung im erforderlichen Umfang verarbeitet und genutzt. Eine Weitergabe der Daten an konzernfremde Dritte findet nicht statt. Wir erheben und verwenden Adress- und Auftragsdaten zur Verbesserung unseres Angebotsportfolios und zu Werbezwecken. Der Speicherung und Nutzung Ihrer Daten zu Werbezwecken können Sie jederzeit durch eine formlose Mitteilung auf dem Postweg an Yaskawa Europe GmbH, Philipp-Reis-Str. 6, 65795 Hattersheim oder durch eine E-Mail an info@yaskawa.eu.com widersprechen. Nach Erhalt ihres Widerspruchs werden wir die betroffenen Daten nicht mehr zu anderen Zwecken als zur Abwicklung Ihrer Bestellung nutzen.
(1) Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Erlasse, Vorschriften, Verordnungen und behördlichen Aufla-gen und Richtlinien und für die Einholung aller Genehmigungen, Lizenzen und Vollmachten und die Erfüllung aller sonstigen Vorgaben, die zur Führung seiner Geschäfte im Einklang mit geltendem Recht eingehalten werden müssen.
(2) Sollte auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder Handelsvorschriften oder -sanktionen die auf unsere Produkte oder Yaskawa bzw. Produktionsstätten von Yaskawa anwendbar sind, eine Lieferung in ein bestimmtes Territorium, Land oder an einen oder mehrere Warenempfänger verboten oder eingeschränkt sein und eine solche Beschränkung trat nach Erteilung der Auftragsbestätigung oder während der Auslieferung in Kraft, so behält sich Yaskawa das Recht vor, von der Lieferung zurückzutreten und einen Yaskawa entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen.
(3) Erfüllungsort ist 65795 Hattersheim bei der Lieferung durch die Drives & Motion Division bzw. Allershausen bei der Lieferung durch die Robotics Division.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
(5) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser ALZB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
(6) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung dieser Bedingun-gen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.
(1) Anmeldung
An- und Abmeldungen werden ausschließlich unter folgender Adresse vorgenommen:
YASKAWA Europe GmbH
YASKAWA academy
Philipp-Reis-Str. 6
65795 Hattersheim
Tel. 06196 777 25-70
Tel. 06196 777 25-80
Fax 06196 777 25-79
Email: academy@yaskawa.eu
Bildungsschecks bzw. Bildungsgutscheine werden nur im Original und nach vorheriger Absprache mit der Yaskawa academy akzeptiert.
(2) Termine
Die Kurstermine werden auf Anfrage mitgeteilt oder können auf unserem Schulungsportal eingesehen werden. Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung, damit Ihr Terminwunsch berücksichtigt werden kann. Die Reservierung kann nur nach Vorlage der schriftlichen Bestellung vorgenommen werden. Die Yaskawa Academy behält sich vor, die angebotenen Kurse bei zu geringer Belegung oder aus besonderen Gründen, ggf. auch nach erfolgter Anmeldebestätigung in Absprachemit Ihnen, zu verschieben.
(3) Unterbringung
Hotelreservierung können wir aufgrund des breiten Angebotes sowie der individuellen Wünsche und Firmenvorgaben leider nicht vornehmen. Wir bitten hier um Ihr Verständnis. Bitte beachten Sie bei Ihrer Hotelbuchung jedoch, dass zu Messezeiten die Hotels schon frühzeitig belegt sein können.
(5) Abschluss
Am Ende eines Kurses wird die Qualifikation eines Teilnehmers mit der Ausgabe eines Zertifikats und des Eintrags ins Yaskawa Q-Book bestätigt. Teilnehmer die dem Kursinhalt aufgrund von nicht ausreichenden Vorkenntnissen oder aus Verständigungsschwierigkeiten nicht folgen können, erhalten eine Teilnahmebestätigung.Nachdem die Anmeldung durch die Yaskawa academy bestätigt wurde, können Stornierungswünsche nur schriftlich angenommen werden. Die Bearbeitungsgebühr beträgt bei Stornierung
bis zu 14 Kalendertage vor Kursbeginn 10 % der Kursgebühr,
bis 7 Kalendertage 50 % der Kursgebühr.
Danach oder bei Nichterscheinen wird die volle Kursgebühr berechnet.
Selbstverständlich besteht die Möglichkeit durch den Anmelder einen Ersatzteilnehmer zu benennen, sofern er die benötigten Kursvoraussetzungen erfüllt.
Die Yaskawa academy ist von 8.30 Uhr bis 16.30 Uhr an den Schulungstagen geöffnet. Die genauen Kurszeiten entnehmen Sie bitte Ihrer Auftragsbestätigung, da diese je nach gebuchtem Kurs variieren können.
Alle Kursunterlagen werden ausschließlich während der Schulung digital bzw. gedruckt ausgegeben. Es können leider keine Handbücher vorab zugesandt werden.
Getränke und Mittagessen sind an den Kurstagen inbegriffen.
(1)In unserem Hause
Die YASKAWA Europe GmbH haftet nicht für Schäden, die durch Unfälle in unserem Werk oder durch Verlust von Gegenständen, entstehen. Auch übernehmen wir keine Haftung für Schäden die dem Kunden bei der Anwendung der durch die Schulung vermittelten Kenntnisse entstehen.
(2)Bei Ihnen vor Ort
Wir empfehlen Ihnen grundsätzlich die Schulung Ihrer Mitarbeiter in unseren Schulungsräumen der Yaskawa academy durchzuführen. Aus unseren Erfahrungen ist eine effektive und qualitative Schulung dort eher zu erzielen als bei Ihnen vor Ort, da der Lehrgangsleiter auf die individuellen Bedürfnisse der Teilnehmer gezielt eingehen kann und Ablenkungen aus dem Tagesgeschäft ausbleiben. Des Weiteren möchten wir Sie darauf hinweisen, dass an einer Anlage max. 3 Personen effektiv gleichzeitig geschult werden können. Zudem besteht ein Risiko für die Betriebssicherheit Ihrer Anlagen durch Bedienungsfehler der Schulungsteilnehmer während der Schulungsmaßnahme. Schäden und daraus resultierende Folgekosten werden von der YASKAWA Europe GmbH nicht übernommen.
Ausgabe Oktober 2014